Punkt 1
Allen Lieferungen und Leistungen der Diebels Recyclingmaschinen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von der Diebels Recyclingmaschinen, sowie der Schriftform; dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
Punkt 2
Diebels Recyclingmaschinen wird nach Möglichkeit vereinbarte oder angegebene Lieferzeiten pünktlich einhalten. Werden diese um mehr als sechs Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Diese Nachfrist muss mindestens einen Monat betragen. Kommt sodann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande, so kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Käufer im Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des Kaufpreises und umfaßt lediglich den Ersatz unmittelbaren Schadens, also inbesondere nicht Ersatz des entgangenen Gewinns oder eines sonstigen mittelbaren Schadens. Weitergehende Ansprüche des Käufers – insbesondere auf Lieferung – sind ausgeschlossen.
Punkt 3
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist und das Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Diebels Recyclingmaschinen die Transportkosten übernommen hat. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend zu machen. Bei Sendungen des Kunden an Diebels Recyclingmaschinen trägt der Kunde jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware bei Diebels Recyclingmaschinen in Kalkar.
Punkt 4
Rechnungen von Diebels Recyclingmaschinen sind sofort fällig und ohne jeden Abzug zahlbar. Ab dem 10. Tag nach Rechnungsdatum ist die Firma Diebels Recyclingmaschinen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, es sei denn, dass Diebels Recyclingmaschinen höhere Verzugszinsen oder der Käufer eine geringere Belastung der Diebels Recyclingmaschinen nachweist, ohne das es der vorherigen Mahnung bedarf. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Etwaige Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Punkt 5
Beanstanstandungen wegen Lieferumfang, Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbaren Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Bei berechtigten Beanstandungen wird die Diebels Recyclingmaschinen Fehlmengen nachliefern und im übrigen unter Vorbehalt des Ausschlusses nach ihrer Wahl die Ware umtauschen, sie zurücknehmen oder dem Käufer einen Preisnachlaß einräumen. Ist im Falle des Umtausches der Ware auch die zweite Ersatzlieferung mangelhaft, so steht dem Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Die Gewährleistung für Mängel bei Geräten ist auf Nachbesserung beschränkt.
Punkt 6
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich des Vertrages zustehenden Forderungen im Eigentum von Diebels Recyclingmaschinen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, Diebels Recyclingmaschinen gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und vertragsgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen auf dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtugen aus der Geschäftsverbindung fristgerecht nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet, Diebels Recyclingmaschinen alle im Rahmen einer Rechteverfolgung aus vereinbartem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Punkt 7
Diebels Recyclingmaschinen ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
Punkt 8
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswikung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Verträge, die unter Einschluß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurden, ist Kalkar/Kreis Kleve.